25.08.2005 – L 7 SB 176/04
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat –
25.08.2005 – L 7 SB 176/04
Einordnung: negativ / historische Rechtslage
Demenzerkrankung/Orientierungs- und Bewegungsproblematik; bloßer Führungs- und Aufsichtsbedarf
wurde nicht als aG ausreichend angesehen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 16.11.2004 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt.
Bei der 1924 geborenen Klägerin stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 100
sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" und "B" (Bescheid vom
02.09.2002) fest wegen der Behinderungen
1. Cerebrale Durchblutungsstörungen mit Hirnleistungsschwäche bei Demenz (100) 2. Coronare
Herzerkrankung mit coronarer Ausdehnungsbehandlung und Gefäßprotheseneinlage, Bluthochdruck,
Herzklappenfehler (30) 3. Verschleiß der Wirbelsäule mit WS- Syndrom (20) 4. Krampfaderleiden
beiderseits (10) 5. Harninkontinenz (10).
Im Dezember 2003 beantragte die Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
der Merkzeichen "aG" und "H" (Hilflosigkeit). Zur Begründung verwies die Klägerin zum einen auf den
Bezug von Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe II. Zum anderen legte sie ein Attest des
Neurologen und Psychiaters Dr. L vor, wonach bei ihr eine Demenz mit örtlichen und zeitlichen
Orientierungsstörungen auch des Kurzzeitgedächtnisses sowie eine Neigung zum Weglaufen vorliege.
Der Beklagte zog das Gutachten der Debeka zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, einen Bericht
des Internisten Dr. Q und Dr. L bei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 05.02.2004 weiterhin einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen
der Nachteilsausgleiche "H" und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest. Die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" verneinte der Beklagte unter Hinweis
darauf, dass die Auswirkungen der Behinderung funktionell nicht so schwerwiegend seien, dass diese
die Fortbewegung beim Gehen auf das Schwerste einschränken. Im Widerspruchsverfahren machte
die Klägerin geltend, sie sei dem Personenkreis der Querschnittsgelähmten gleichzustellen, da sie
orientierungslos sei und sich nur mit fremder Hilfe fortbewegen könne. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004).
Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2004 beim Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben mit der
Begründung, sie könne circa 20 bis 30 Meter allein und ohne Hilfe zu Fuß zurücklegen. Die
Erkrankung sei bereits so weit fortgeschritten, dass sie sich nur noch in der häuslichen Umgebung
zurechtfinde.
Das SG hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 19.10.2004 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch
Urteil vom 16.11.2004 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.12.2004 Berufung eingelegt. Sie
verfolgt ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 16.11.2004 zu ändern und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 05.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
07.04.2004 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich
"aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte sieht sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner im Bescheid vertretenen
Ansicht bestätigt.
Der Senat hat Befundberichte des Dr. L, des Dr. Q und ein Gutachten des Neurologen und
Psychiaters Dr. W eingeholt. Das Gutachten wurde nach ambulanter Untersuchung mit Befragung
sowohl der Klägerin als auch deren Ehemannes erstattet. Der Sachverständige diagnostiziert einen
fortgeschrittenen dementiellen Hirnabbauprozess im Rahmen eines Morbus Alzheimer und ein
Parkinsonsyndrom mit zeitweiligem Zittern der Hände sowie Verschleißveränderungen des Stütz- und
Bewegungsapparates. Eine organische Störung des Gehvermögens stellt der Sachverständige nicht
fest. Er beschreibt die Klägerin als "ausreichend lenkbar". Bei der ambulanten Untersuchung sei sie in
der Lage gewesen, eine Gehstrecke von 30 Metern auf dem Krankenhausflur zurückzulegen und habe
den Rückweg ohne ständige Ermahnung oder andere Hilfestellungen bewältigt. Zusammenfassend ist
Dr. W der Ansicht, dass die Gehfunktion bei der Klägerin nicht in ungewöhnlich hohem Maße
beeinträchtigt ist. Die Klägerin sei in der Lage, an der Hand oder bei freundlicher Ansprache ohne
Hilfestellung bei mittlerer Schrittlänge und -frequenz ausreichend raumgreifend sicher Gehstrecken
zurücklegen. Sie könne sich außerhalb des Kfz. nicht nur mit ungewöhnlich großer Anstrengung
fortbewegen. Sie bedürfe einer Begleitperson, wobei es zur Vermeidung etwaiger Selbst- oder
Fremdgefährdung nicht erforderlich sei, die Klägerin im Rollstuhl zu befördern. Hinsichtlich der
notwendigen Medikation bestünden keine ungünstigen Beeinflussungen bzw. Gefährdungen, die eine
Einschränkung des Gehvermögens bedingen. Das Gutachten wurde den Beteiligten am 07.07.2005
übersandt. Am 19.08.2005 stellte die Klägerin den Antrag, Dr. I nach § 109 SGG zu hören. Ergänzend
hat sie angegeben, die Antragstellung erfolge erst jetzt, da Dr. I erst vor wenigen Tagen aus dem
Urlaub zurückgekehrt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt und auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid
vom 05.02.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "aG" nicht bewiesen.
Nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 3 Abs. 1 Nr. 1
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 14
Straßenverkehrsgesetz (StVG), Nr. 11 der zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassenen
allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
noch mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten
Personenkreis gleichzustellen sind.
Die Klägerin gehört nicht zu dem ausdrücklich genannten Personenkreis. Bei ihr besteht weder eine
Gliedmaßenamputation noch eine Querschnittslähmung. Sie ist dem in Nr. 11 VV zu § 46 StVO
genannten Personenkreis auch nicht gleichzustellen.
Eine solche Gleichstellung erfordert, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße praktisch
vom ersten Schritt an eingeschränkt ist und der Betroffene sich nur noch unter ebenso großen
Anstrengungen wie der oben genannte Personenkreis oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen
kann. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist,
längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Der vollständige Verlust der Gehfähigkeit ist hierbei nicht
erforderlich. Es ist nicht entscheidend, welche Strecke in Metern - ggf. unter Verwendung
orthopädischer Hilfsmittel - noch zurückgelegt werden kann. Die Gehfähigkeit muss von Anfang an
derart reduziert sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen.
Nicht notwendig ist hingegen, dass der Behinderte auf den Rollstuhl angewiesen ist. Entscheidend ist,
dass die Fortbewegungsfähigkeit auf das Schwerste eingeschränkt ist. Die Voraussetzungen müssen
vom ersten Schritt an außerhalb des Kraftfahrzeuges gegeben sein (BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9
SB 7/01 R).
Das Gehen als solches ist bei der Klägerin nicht erheblich eingeschränkt. Dr. W hat überzeugend und
nachvollziehbar dargelegt, dass die Gehfähigkeit bei der Klägerin nicht auf das Schwerste
beeinträchtigt ist, jedenfalls nicht vom ersten Schritt an. Im Vordergrund stehen bei der Klägerin
vielmehr die Auswirkungen der Demenz.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen das BSG ausnahmsweise trotz erhaltener
Gehfähigkeit den Nachteilsausgleich bejaht. Ergänzend zu den Ausführungen des BSG im Urteil vom
10.12.2002 wird das Merkzeichen zuerkannt, wenn die Auswirkungen der Behinderung funktionell der
Vergleichsgruppe gleichzusetzen sind. Dazu ist es nach der Rechtsprechung des BSG nicht
ausreichend, dass ein Behinderter nicht selbstständig gehen kann, ohne sich und andere
Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben zu gefährden. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des
Nachteilsausgleiches, der Begleitperson ihre Aufgabe zu erleichtern, weil sie einen Behinderten auf
einem verkürzten Weg überwachen und leiten muss. Der Nachteilsausgleich dient nur dazu, die neben
der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche Wegstrecke für diejenigen Schwerbehinderten
abzukürzen, die sich nur mit außergewöhnlich großer Anstrengung zu Fuß fortbewegen können. Der
Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich zugebilligt wird, ist eng zu fassen. Ständig
aufsichtsbedürftige Personen können dem in der VV zu § 46 StVO im Einzelnen angesprochenen
Personenkreis nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat voll umfänglich anschließt, erst
dann gleichgestellt werden, wenn sie im innerstädtischen Fußgängerverkehr von einer Begleitperson
nicht mehr sicher geführt werden können. Ein solcher Zustand ist noch nicht erreicht, wenn der
Behinderte wegen der Beeinträchtigung seines Orientierungsvermögens und seines unkontrollierbaren
Bewegungsdranges der Führung durch eine Begleitperson bedarf. Hinzukommen muss eine so starke
Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter, dass eine verantwortungsbewusste Begleitperson den
Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch
im Rollstuhl befördern würde (BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94; Urteil vom 29.01.1992, 9 a/9
RVs 4/90; Urteil vom 22.04.1998, B 9 SB 7/97 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 18.03.2003, L 15 SB
77/00).
Daran fehlt es. Die ambulante Untersuchung bei Dr. W hat ergeben, dass diese Kriterien bei der
Klägerin nicht erfüllt sind. Übereinstimmend haben die gehörten Ärzte und Dr. W dargelegt, dass die
Klägerin beim Gehen von einer Person begleitet werden muss. Nach der Überzeugung des Senates
ist jedoch nicht bewiesen, dass eine verantwortungsbewusste Begleitperson die Klägerin wegen einer
Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter im innerstädtischen Verkehr regelmäßig nur noch im
Rollstuhl fortbewegen würde. Beispielhaft sei hier aufgeführt, dass die Klägerin anlässlich der
ambulanten Untersuchung bei Dr. W nach einer Strecke von circa 30 Metern auf dem Krankenhausflur
in der Lage war, selbstständig die Strecke zurückzugehen. Zur Vermeidung einer Gefährdung ist es
jedoch nicht erforderlich, dass die Klägerin im Rollstuhl bewegt wird. Es ist vielmehr nach den
überzeugenden Aussagen des Sachverständigen Dr. W ausreichend, wenn die Klägerin bei
freundlicher Ansprache an der Hand geführt wird. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird
auch durch den Befundbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L von Februar 2005
bestätigt. Dieser betont, dass die Klägerin wegen der Orientierungsstörungen von einer Begleitperson
an der Hand geführt werden muss, es jedoch für einen verantwortungsbewussten Dritten keine
Notwendigkeit gibt, wegen einer Selbstgefährdung oder Gefährdung anderer Personen die Klägerin im
Rollstuhl zu bewegen. Der Einschätzung des behandelnden Internisten Dr. Q, es liege ein unsicheres
ataktisches Gangbild vor und zur Vermeidung einer Fallneigung müsse ein Rollstuhl benutzt werden,
kann nach dem Gutachten von Dr. W und den Ausführungen des Facharztes Dr. L nicht nachvollzogen
werden. Denn die Klägerin konnte bei der ambulanten Untersuchung an der Hand und normaler
Schrittlänge ausreichend raumgreifend die Gehstrecke zurücklegen. Der Ehemann der Klägerin hat
bei Dr. W auch kein derartiges Gangbild der Klägerin beschrieben.
Der Senat folgt der Einschätzung des Dr. W. Er hat die Klägerin untersucht, die ausführliche
Anamnese auch unter Einbeziehung der Angaben des Ehemannes erhoben und nach Auswertung der
in der Akte befindlichen Unterlagen nachvollziehbar und überzeugend zu den Beweisfragen Stellung
genommen. Dr. W ist dem Senat zudem als kompetenter und erfahrener Gutachter bekannt.
Den Antrag der Klägerin, Dr. I nach § 109 SGG zu hören, musste der Senat ablehnen. Die
Bevollmächtigte der Klägerin hat den Antrag nicht in angemessener Frist gestellt. Diese beträgt nach
ständiger Rechtsprechung des Senates einen Monat (so auch BSG, Breith 1959, 770; Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, 8. Auflage, Kommentar zum SGG, § 109 SGG, Rdnr. 11 m. w. N.). In Fällen, in denen
ausnahmsweise eine längere Überlegungszeit notwendig ist, hat der Beteiligte dies unter Angabe der
Gründe dem Gericht mitzuteilen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.). Eine entsprechende
Mitteilung der Bevollmächtigten unterblieb. Außerdem hätte es genügt, vorab den Antrag nach § 109
SGG zu stellen und für die Benennung des Sachverständigen um Fristverlängerung unter Angabe der
Gründe zu bitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.